Ladesäulen für Elektrofahrzeuge

Ladesäulen für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehrsraum sind Zubehör einer öffentlichen Straße gem. Art. 2 Nr. 3 BayStrWG, sie dienen als Hilfseinrichtung der Verkehrsanlagen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und benötigen somit keine Baugenehmigung.

VGH München, 8 CE 18.1071

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