Beim Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt muss das Messgerät mitgeteilt werden

Grundsätzlich ist die Würdigung von Beweisen dem Tatrichter vorbehalten. Allerdings muss das Urteil das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzen, auf die Sachrüge die Entscheidung zu überprüfen. Insoweit liegt ein Rechtsfehler vor, wenn die Beweiswürdigung unklar oder lückenhaft ist. Für eine vollständige Beurteilung braucht das Rechtsbeschwerdegericht daher die Mitteilung, welches Messgerät verwendet wurde. Zwar kann auch die Messung der Atemalkoholkonzentration bei einem entsprechend zugelassenen Gerät verwertbar sein, dass verwendete Messverfahren muss aber im Urteil mitgeteilt werden.
KG Berlin, 3 Ws (B) 589/16
Hinweis: Das sehen aber andere Oberlandesgerichte anders, da derzeit ausschließlich das Dräger 7110 Evidential für gerichtsverwertbare Atemalkoholmessungen zugelassen ist.

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