Auch wenn keine Gegenleistung vereinbart wird, ist eine Bürgschaft des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht grundsätzlich sittenwidrig, wenn sie in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird. Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Arbeitnehmer lediglich über ein mäßiges Einkommen verfügt und die Bürgschaft ihn finanziell krass überfordert oder in Zeiten einer hohen Arbeitslosigkeit, da der Arbeitnehmer dann wesentlich aus Angst um seinen Arbeitsplatz diese Bürgschaft übernimmt (BGH, XI ZR 121/02). Handelt es sich hingegen um einen solventen Arbeitnehmer, etwa einen gut verdienenden, leitenden Angestellten, kann die Bürgschaftsübernahme ein hinnehmbares Risiko darstellen, das sich bei wirtschaftlicher Gesundung des Arbeitgebers für ihn auszahlen kann.
BGH, XI ZR 380/16
Bürgschaft des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
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