Ein Dieselfahrer begehrte eine Herabsetzung seiner Kraftfahrzeugsteuer, da er mit seinem PKW der Emissionsklasse Euro 5 in einigen Städten und Gemeinden nicht mehr fahren dürfe. Dies gilt insbesondere auch in Hamburg. Die Klage wurde abgewiesen, Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs.I Nr.1 KraftStG schon für das Halten eines Kraftfahrzeugs fällig. Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt wird. Auch die nunmehr erlassenen Dieselfahrverbote ändern hieran nichts. Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach den Immissionen und dem Hubraum bemessen. Einzelne Fahrverbote ändern hieran nichts. Der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung ist hierdurch nicht verletzt. Die Fahrverbote basieren auf Nominierungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der Straßenverkehrsordnung und folgen somit eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auszustrahlen.
FG Hamburg, 4 K 86/18
Dieselfahrverbot bringt keinen Abzug bei der Kraftfahrzeugsteuer
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