Kein Absehen vom Fahrverbot für Hoteldirektor

Es ging um einen Rotlichtverstoß, offenbar mit Personenschaden. In der Verhandlung erklärte der Betroffene, er habe mit seinem Arbeitgeber noch nicht über ein drohendes Fahrverbot gesprochen er sagte allerdings aus, er sei Hoteldirektor in Düsseldorf und verdiene monatlich ca. 3000,00 € netto. Seine Frau arbeite ebenfalls im Hotelbereich. Derzeit sei sie allerdings mit Kindererziehung beschäftigt. Seinen Jahresurlaub hatte der Betroffene nahezu gänzlich aufgebraucht. Der Betroffene führte an, für die Fahrt zu dem von ihm geführten Hotel auf seinen Führerschein angewiesen zu sein. Sein Dienstbeginn sei um 7:30 Uhr in Düsseldorf, er arbeite 5-6 Tage pro Woche jeweils 10-12 Stunden täglich. Ein kostenfreies Hotelzimmer würde für ihn nicht zur Verfügung stehen.
Dies reichte dem Gericht nicht aus, um von einem Fahrverbot abzusehen. Auch tägliche Erledigungsfahrten innerhalb Düsseldorfs könne der Hoteldirektor durch Mitarbeiter des Hotels auf Weisung durchführen lassen oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Auch die tägliche Fahrt von Dortmund nach Düsseldorf könne mit dem Zug erledigt werden. Dass der Betroffene dann noch die Wege zum und vom Bahnhof erledigen müsse, hält das Gericht für hinnehmbar.
Angesichts der erheblichen materiellen und körperlichen Schäden des Geschädigten hielt das Gericht ein absehen vom Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße nicht für angezeigt.
AG Dortmund, 729 OWi 267 Js 924/18

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