Auch derjenige, der aufgrund einer ärztlichen Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert, ist grundsätzlich zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet. Im entschiedenen Fall lag der THC-Wert bei 43 ng/l, der THC-COOH-Wert bei 420 ng/l. Hieraus lässt sich problemlos ein regelmäßiger Cannabiskonsum herleiten, dies bestätigte auch der Antragsteller, der angab, wegen multipler Sklerose ständig Cannabis zu konsumieren, um seine Schmerzen kontrollieren zu können.
Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen ergibt sich aufgrund des regelmäßigen nachgewiesenen Cannabiskonsums, natürlich auch aus dem Umstand, dass er mit derartig hohen Werten ein Fahrzeug geführt hat. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die Fahrtauglichkeit tatsächlich beeinträchtigt war. Es kommt auch nicht darauf an, aus welchem Grund der Verkehrsteilnehmer Cannabis konsumiert hat. Es macht aus toxikologischer Sicht keinen Unterschied, ob vor Antritt der Fahrt Cannabis legal oder illegal konsumiert wurde.
VG Düsseldorf, 14 L 2650/18
Es handelt sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Das Gericht hat noch darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte vorlagen, dass der Antragsteller mittlerweile die Kraftfahreignung wiedererlangt haben könnte. Hierfür wäre zwingende Voraussetzung der Nachweis, dass die Leistungsfähigkeit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen gemäß Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 nicht unter das erforderliche Maß beeinträchtigt wird. Dies kann unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens und einer Überprüfung der psychologischen Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden, wobei die Frage zu beantworten ist, ob die Kraftfahreignung trotz der bekannten Erkrankung und der damit einhergehenden Dauermedikation gegeben ist.