Wenn das Gericht eine vorsätzliche Begehungsweise einer Ordnungswidrigkeit annehmen und entsprechend verurteilen möchte, muss es darauf hinweisen und dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger die Möglichkeit geben, sich auf diese neue Situation einzustellen. Dies gilt auch, wenn im Bußgeldbescheid keine Schuldform angegeben ist, da dann vom Vorwurf fahrlässiger Begehungsweise auszugehen ist (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 293/17). Wird dieser Hinweis unterlassen, liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 728/18
Hinweispflicht bei Annahme von Vorsatz
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