Nachspiel in Dresden nach Erteilung eines Hinweises

Nachdem das OLG Dresden entschieden hatte, dass ohne entsprechenden gerichtlichen Hinweis das Bußgeld nicht erheblich erhöht werden darf, musste das Amtsgericht erneut entscheiden. Zunächst war beantragt worden, die Betroffenen vom persönlichen Erscheinen zu entbinden. Diesen Antrag nahm der Verteidiger aber eine Woche vor dem neuen Haupthandlungstermin zurück, es erschienen zum Termin weder die Betroffene noch ihr Verteidiger. Hierdurch sollte erreicht werden, dass der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen wird, § 74 Abs.II OWiG. Das Amtsgericht wollte aber die erhöhte Geldbuße durchsetzen und verhandelte gemäß § 74 Abs.I 1 OWiG in Abwesenheit der Betroffenen, obwohl diese nicht erschienen war und auch nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden ist (der Antrag wurde zurückgenommen!). Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene dann erneut zu einer deutlich erhöhten Geldbuße von 200 € (statt 75 € im Bußgeldbescheid). Diese Vorgehensweise verletzte die Betroffene in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, es liegt eine unzulässige Abwesenheitsverhandlung vor. Die Entscheidung wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
OLG Dresden, 21 Ss 496/18
Hinweis: Eine Einspruchsrücknahme der Betroffenen konnte zum Zeitpunkt der zweiten Verhandlung nicht mehr erfolgen, da der Schuldspruch aus der ersten Entscheidung bestehen geblieben ist. Bei der ersten Entscheidung des OLG wurde lediglich der Rechtsfolgenausspruch (Höhe des Bußgelds) aufgehoben. Nunmehr wird also erneut eine Verhandlung vor dem Amtsgericht stattfinden, ich gehe davon aus, dass erneut weder die Betroffene noch ihr Verteidiger erscheinen werden. Insoweit wird das Amtsgericht dann den Einspruch nach § 74 Abs.II OWiG ohne Verhandlung zur Sache verwerfen müssen, es bleibt bei der Rechtsfolge aus dem Bußgeldbescheid. Verjährung kann übrigens nicht mehr eintreten, da vor Ablauf der Verjährungsfrist bereits ein Urteil im ersten Rechtszug ergangen ist, § 32 Abs.II OWiG.

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