Wenn in der Teilkasko die Kollision mit jeder Art von Tier versichert ist, der Fahrer aber eine Kollision durch ein Ausweichmanöver vermeidet, kann ihm ein Anspruch auf Ersatz der Rettungskosten nach §§ 90, 83 VVG zustehen. Allerdings muss er dann den Vollbeweis für das wildbedingte Ausweichmanöver führen.
Dieser Beweis ist nicht gelungen, wenn zwei vernommene Zeugen zu dem Hergang vollkommen unterschiedliche Angaben tätigen und für das Abkommen von der Fahrbahn auch eine andere Ursache wie ein Fahrfehler infolge des Konsums von Betäubungsmitteln oder technische Mängel am Fahrzeug in Betracht kommt.
LG Kleve, 6 O 97/16
Rettungskostenersatz in der Teilkaskoversicherung
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