Ende der fiktiven Abrechnung nach einem Verkehrsunfall?

Der BGH hatte mit Urteil vom 22. Februar 2018 für Werkverträge festgestellt, dass eine Abrechnung fiktiv auf Gutachtenbasis nicht mehr möglich sei. Diese Entscheidung war allerdings ausdrücklich auf Werkverträge beschränkt. Das LG Darmstadt meint nunmehr, dass fiktiv auf Gutachtenbasis auch nach einem Verkehrsunfall nicht mehr abgerechnet werden kann. Insoweit vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Gründe des BGH-Urteils grundsätzlich auf sämtliche Schadensersatzansprüche anzuwenden sind. Das Landgericht meint, dass somit nur noch konkret angefallene und nachgewiesene unfallbedingte Reparaturkosten bis zur Grenze des wirtschaftlichen Totalschadens zu ersetzen sind. Die fiktive Berechnung auf Gutachtenbasis will das Landgericht ausschließen. Zwar könne der Geschädigte sein Fahrzeug unter Vorlage eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens reparieren lassen (unter Freistellung von den Kosten), die Instandsetzung muss später aber auf Verlangen des Schädigers nachgewiesen werden. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren, kann er nur den schadensbedingten Wertverlust beanspruchen. Dieser bemisst sich nach der Wertdifferenz zwischen dem Fahrzeug im unbeschädigten und im beschädigten Zustand, Stichtag ist der Unfalltag. Auch ein fiktiver Ersatz für entgangene Nutzungen (Nutzungsausfallentschädigung) soll nach dieser Entscheidung nicht mehr erstattungsfähig sein. Ist der Geschädigte auf ein Fahrzeug angewiesen, kann er Mietwagenkosten im angemessenen Umfang verlangen. Mietet er kein Ersatzfahrzeug, besteht bei ihm kein Ausfallschaden. Auch der Haushaltsführungsschaden soll zukünftig nur noch konkret anhand angefallener Kosten zu berechnen sein.
LG Darmstadt, 23 O 386/17
Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung liegt beim OLG Frankfurt. Allgemein wurde dieses Urteil kritisiert.

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