Kommt es zu einem Unfall im Einmündungsbereich zu einer Vorfahrtsstraße, spricht grundsätzlich der sogenannte Anscheinsbeweis gegen denjenigen, der die Vorfahrt nicht beachtet. Grundsätzlich muss ein Wartepflichtiger ein Vorfahrtsrecht zwar nur beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem er auf die Vorfahrtstraße einfahren will, sichtbar ist. Dies muss allerdings nicht positiv festgestellt werden. Im entschiedenen Fall war die fehlende Sichtbarkeit nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten als Unfallursache. Hierdurch wird der Anscheinsbeweis nicht erschüttert.
LG Osnabrück, 1 S 335/17
Vielleicht wäre eine andere Entscheidung möglich gewesen, wenn tatsächlich sicher festgestellt worden wäre, dass der vorfahrtsberechtigte Motorradfahrer für den einbiegenden Autofahrer nicht zu sehen gewesen ist. Allerdings wird dieser Nachweis äußerst schwer zu führen sein, da immer auch eine Nachlässigkeit infrage kommen wird
Sichtbarkeit des Vorfahrtsberechtigten
Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.