Ein Straßenbahnführer darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer (im entschiedenen Fall ein Auto) seinen Vorrang beachten und Schienen nicht besetzen. Er braucht auch nicht damit zu rechnen, dass ein Fahrzeug in den Gleisbereich einfährt und dort stark abbremst, um abbiegen zu können, auch wenn der Autofahrer bereits geblinkt hat und die Ampel auf Grün stand. Erst in dem Moment, in dem sich die Kollisionsgefahr für den Straßenbahnfahrer aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen. In diesem Fall hat er sogar gegebenenfalls eine Schnellbremsung einzuleiten.
OLG Hamm, 7 U 36/17
Vorrang der Straßenbahn
Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.