Strafbarkeit der Nutzung eines Behindertenparkausweises des toten Vaters

Der Angeklagte parkte sein Fahrzeug ohne Parkschein und legte den Behindertenausweis seines verstorbenen Vaters auf das Armaturenbrett. Hierdurch wollte er vortäuschen, dass es sich bei ihm um den Ausweisinhaber handelt oder dass der Ausweisinhaber von ihm befördert würde. Er wurde angeklagt wegen eines Missbrauchs von Ausweispapieren, § 281 StGB.
Die Verurteilung durch das Amtsgericht wurde vom OLG Karlsruhe aufgehoben. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass nach dieser Vorschrift nur strafbar sei, wer den Ausweis dazu benutzt, den Irrtum zu erwecken, er sei die Person, für die der Ausweis ausgestellt worden ist. Es setzt also eine Identitätstäuschung voraus. Dies ist bei einer Täuschung darüber, den (verstorbenen) Vater befördert zu haben, gerade nicht der Fall. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte vortäuschen wollte, selbst Inhaber des Ausweises zu sein.
OLG Karlsruhe, 2 Rv 5 Ss 669/18
Aber Achtung: Es käme noch ein versuchter Betrug wegen der Täuschung bezüglich der ersparten Parkgebühren in Betracht. Insoweit fehlte es im vorliegenden Fall allerdings an einem Strafantrag oder einem besonderen öffentlichen Interesse (§263 IV i.V.m. § 248a StGB)

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