Nach § 315c StGB macht sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a. strafbar, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt und hierdurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Unter einem entsprechenden Überholvorgang sind nicht nur Überholvorgänge im Sinne der Straßenverkehrsordnung (also auf der Straße) zu verstehen, sondern auch das Vorbeifahren unter Benutzung von Flächen, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden. Dies können zum Beispiel Seiten- oder Grünstreifen sein, aber auch Ein- oder Ausfädelspuren oder auch durch Bordsteine abgesetzte Rad- oder Gehwege. Nicht hierunter fällt beispielsweise die Benutzung einer baulich getrennten Anliegerstraße, das Durchfahren eines Parkplatzes oder einer Tankstellenanlage. Jedoch muss dieser Überholvorgang auch auf der Straße begonnen, nicht aber zwingend in gleicher Fahrtrichtung auf der Fahrbahn beendet werden.
Im entschiedenen Fall hatte der Angeklagte Glück: Er war nämlich mit seinem zunächst auf einem Streifen vor dem Haus geparkten PKW unmittelbar auf dem Gehweg losgefahren. Er wurde freigesprochen.
Allerdings bekam er ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit.
OLG Oldenburg, 1 Ss 173/18
Wann beginnt das Überholen?
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