Nach § 142 StGB macht sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er die Feststellungen zu seiner Person ermöglicht hat. Insbesondere problematisch ist diese Vorschrift, da nach § 69 StGB bei einer Unfallflucht mit einem Schadenab ca. 1300-1600 € (hier gibt es unterschiedliche Rechtsprechung) die Fahrerlaubnis entzogen wird. Nach § 69a StGB beträgt die Frist zur Wiedererteilung mindestens sechs Monate.
Der Unfall muss sich aber im öffentlichen Verkehrsraum ereignet haben. Hierzu zählen nicht nur Straßen und offene Parkplätze, sondern auch Privatparkplätze beispielsweise bei Supermärkten, die problemlos dem gesamten Verkehr zugänglich sind.
Nicht dazu zählt das Firmengelände einer Spedition, wenn dieses durch ein massives Eisengitter vor unberechtigter Zufahrt geschützt und der Personenkreis, der tatsächlich jederzeit Zugang zum Gelände bekommt, eng begrenzt ist. Im entschiedenen Fall verfügen ca. 40 Fahrer von Lieferanten über einen Zugangscode, mit dem das Eisengitter geöffnet werden kann. Insoweit liegt kein öffentlichen Verkehrsraum vor, auch wenn das massive Eisengitter manchmal tagsüber über einen auch längeren Zeitraum offensteht. Es ist für Außenstehende jederzeit unschwer erkennbar, dass das Firmengelände nicht für die Allgemeinheit zur Benutzung zugelassen ist. Regelmäßig wird das Eisengitter auch wieder geschlossen.
Es lag also keine Unfallflucht vor, insoweit kam es nicht darauf an, dass der Fremdschaden nicht unerheblich im Sinne der Rechtsprechung war. Der Fahrer kann seinen Führerschein behalten.
AG Nürtingen, 11 Cs 71 Js 20096/18
Unfallflucht und öffentlicher Verkehrsraum
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