Keine Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Beiziehung weiterer Unterlagen

Anders als das LG Trier geht das LG Weiden davon aus, dass nach Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung weiterer Unterlagen über die Messung und die gesamte Messreihe eine Beschwerde wegen § 305 S.1 StPO unzulässig ist. Hiernach unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfindung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Insoweit soll § 305 StPO zur Sicherung einer konzentrierten, beschleunigten Durchführung des Beschwerdeverfahrens deren Statthaftigkeit einschränken.
Im entschiedenen Fall lag die Besonderheit vor, dass der Antrag auf Einsicht bereits vor der Hauptverhandlung gestellt wurde. Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist die Mitteilung des Bußgeldrichters, dass über diesen Antrag in der Hauptverhandlung entschieden werden soll. Insoweit wurde allerdings darauf hingewiesen, dass es sich um einen Beweisermittlungsantrag handelt.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Überprüfung dieser Entscheidung im Verfahren der Rechtsbeschwerde möglich ist. Insoweit sei es unerheblich, dass ein Streit darüber besteht, ob ein Anspruch auf Einsicht in die begehrten Unterlagen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs oder der fairen Verfahrensgestaltung besteht. Grundsätzlich ist eine Überprüfung der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich.
LG Weiden in der Oberpfalz, 2 Qs50/18

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