Neuer Weg bei Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden?

Für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte substantiiert vortragen, in welchem Umfang er durch die Verletzung in der Erbringung seiner Leistungen eingeschränkt war. Entsprechende Tabellenwerke zur Berechnung ersetzen den konkreten Sachvortrag nicht, können aber für eine Überprüfung des Vortrags herangezogen werden. Insoweit erscheint bei fiktiver Abrechnung des Schadens für einfache Arbeiten im Haushalt ein Stundensatz von 8,50 € angemessen, der aber auch auf 10,00 € angehoben werden kann.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Art der Behandlung (Krankenhaus, Reha) und die Dauer der Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Insoweit wird eine taggenaue Abrechnung vorgenommen, bei der davon ausgegangen wird, dass Schmerzen und Beeinträchtigungen zunächst für jeden Menschen gleich sind. Es wurde das national durchschnittliche Bruttoeinkommen von 2.670,16 € zugrunde gelegt, hiervon werden 10 % für jeden Tag des Aufenthalts in einer Normalstation eines Krankenhauses angenommen. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nimmt der Senat 7 % pro Tag an. Dieser Annahme setzt allerdings eine 100-prozentige Beeinträchtigung voraus, entsprechend wird der Betrag bei geringerer Beeinträchtigung dann gekürzt. Anschließend können besondere Umstände des Falles Berücksichtigung finden, die zu Zu- und Abschlägen führen können.

Wenn der Geschädigte Ansprüche wegen Verdienstausfall an seinen Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) oder an die Krankentagegeld-Versicherung abgetreten hat, kann er diese Beträge nicht mehr gegenüber dem Schädiger geltend machen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob das erhaltene Netto-Entgelt geringer war. Auch ist von der Restforderung noch ein Abzug von 4 % als Vorteilsausgleichung vorzunehmen. Hierdurch sollen geringere Aufwendungen im beruflichen Bereich ausgeglichen werden.

OLG Frankfurt, 22 U 97/16

Anmerkung: Eine neue Art der Schmerzensgeldberechnung. Das Urteil ist wohl noch nicht rechtskräftig. Auch wenn das OLG die Revision nicht zugelassen hat, besteht die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert