Wenn ein Hausarzt der Fahrerlaubnisbehörde mitteilt, dass aufgrund verschiedener Erkrankungen berechtigte Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Patienten bestehen, sind diese Ausführungen nicht konkret genug, um ein Gutachten über die Fahreignung anzufordern. Auf eine bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ ist dies unzulässig. Auch rein altersgemäß bedingte, motorische Einschränkungen reichen nicht aus, um hieraus Hinweise auf Bewegungsbehinderungen i.S.v. Nr.3 der Anlage 4 zur FeV ableiten zu können.
BayVGH, 11 CS 18.1897
Ob diese Auskunft überhaupt verwertbar war, oder ob aufgrund der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Verwertungsverbot vorlag, wurde nicht entschieden. Allerdings wurde festgestellt, dass die Mitteilung berechtigter Zweifel an der Fahreignung ohne konkretisierte Angaben zulässig war.
Allerdings war dies ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, sollten sich im Hauptsacheverfahren konkrete Zweifel ergeben, kann die Entscheidung anders ausfallen.
Wie genau müssen Zweifel an der Fahreignung begründet sein?
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