Anrecht auf rechtzeitige Überlassung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft

Wird eine Rechtsbeschwerde eingereicht, hat der Beschwerdeführer ein Anrecht darauf, die Stellungnahme rechtzeitig (mit der Möglichkeit der Gegenvorstellung) zu erhalten, auch wenn in der Stellungnahme keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse, sondern lediglich eine Rechtsauffassung enthalten ist. Dies gilt zumindest in Haftsachen, in denen ein Haftbefehl ohne vorheriges rechtliches Gehör erlassen werden kann. Allerdings muss vorher beantragt werden, dies nachzuholen (§33a StPO).

BVerfG, 2 BvR 745/18

Die Verfassungsbeschwerde scheiterte aus formalen Gründen. Allerdings wurde ausführlich der Anspruch dargelegt und begründet. Die Entscheidung dürfte auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten (§ 46 OWiG).

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