Lässt sich eine Bank durch vertragliche Vereinbarung mit einer Gesellschaft gesellschafterähnliche Rechte einräumen, entspricht dies zwar ihrem Interesse an Einfluss auf die Darlehensnehmerin, kann aber dazu führen, dass die Bank als gesellschaftergleicher Dritter angesehen wird. Dies bedeutet bei einer Insolvenz, dass die Regelungen des Gesellschafterdarlehensrechts auf das Bankdarlehen Anwendung finden.
Im entschiedenen Fall waren die Rechte der Bank aber nicht ausreichend gleich der Rechte und Einflussnahmemöglichkeiten eines Gesellschafters, auch waren nicht alle Regelungen vertraglich vereinbart.
OLG Frankfurt, 4 U 49/17
Je mehr Einfluss aber vertraglich auf die Bank übertragen wird, desto größer die Gefahr der Anwendung des Gesellschafterdarlehensrechts für die Bank.