Nach § 23 Abs.1a StVO handelt ordnungswidrig, wer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt und das Gerät hierfür in der Hand hält. Das Amtsgericht war der Meinung, dass bei einem Vergleich zur Vorgängerregelung (nur Handy-Verstoß) ein größerer Unwertgehalt vorliegt, wenn ein großes Gerät wie ein Laptop bedient wird. Das Amtsgericht wollte die Regelbuße von 100 € auf 150 € heraufsetzen. Dies geht nicht. Durch die Vorschrift ist die Nutzung sämtlicher Geräte erfasst, es kommt nicht auf deren Größe an. Insoweit verbleibt es bei der Regelbuße.
Das Gericht weist darauf hin, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass die Nutzung eines Laptops, der sich auf dem Schoß befindet, die Gefahrenlage für die Verkehrssicherheit (zwingend) erhöht.
OLG Stuttgart, 1 Rb 25 Ss 1157/18