Wenn der Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, kann die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht geltend machen, auch nicht teilweise (entsprechend des Umsatzsteueranteils im Gutachten). Fiktive und konkrete Abrechnung dürfen nicht kombiniert werden.
BGH, VI ZR 40/18