Haftung des Hundehalters bei Abwehrmaßnahmen

Gegen einen nicht angeleinten heranlaufenden Hund dürfen Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Kommt der Abwehrende hierbei zu Schaden, haftet der Hundehalter in vollem Umfang. Kausalität ist gegeben, ein Mitverschulden regelmäßig nicht zu berücksichtigen.

OLG Koblenz, 18.10.2018

Hier joggte jemand mit seinem Hund (angeleint), der nicht angeleinte andere Hund lief auf das joggende Paar zu und soll die Hündin des Joggers in aggressiver Form umkreist haben. Der Jogger versuchte, den freilaufenden Hund mit einem Ast abzuwehren und verletzte sich dabei.

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