Auch beim Fahrrad gilt die 130%-Grenze

Wird bei einem Unfall ein Fahrrad beschädigt, kann auch hier Ersatz der Reparaturkosten nur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes gefordert werden. Es ist dem Geschädigten zuzumuten, ein gebrauchtes Rennrad mit Karbonrahmen zu erwerben, auch wenn er keine Kenntnis über etwaige Vorschäden des Ersatzrades hat. Das gleiche Risiko trifft auch den Käufer eines ersatzweise angeschafften Kraftfahrzeugs.

OLG München, 10 U 1885/18 d0 Lis

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert