Nach § 15 III Nr.1 BAföG kann die Förderung über die durch die Regelstudienzeit begrenzte Förderungshöchstdauer verlängert werden, wenn ausbildungsbezogene Gründe vorliegen, die entweder objektiv durch äußere Umstände des Ausbildungsganges begründet sind, oder aber durch subjektive Gründe, die die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen. Erkrankungen naher Angehöriger gehören nicht hierzu. Derartige Schicksalsschläge treffen viele Menschen und sind von ihnen zu bewältigen. Selbst erhöhter Pflegebedarf des Angehörigen begründet keinen solchen Umstand, hier ist eine Unterbrechung der Ausbildung zumutbar.
OVG Saarlouis, 2 A 11/18 cks