Grundsätzlich kann von Gerichten ohne großen Aufwand Vorsatz angenommen werden, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 40 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt. Dies gilt auch für Elektrofahrzeuge. Auch bei einem solchen Fahrzeug steigen mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahrgeräusche sowie der Fahrzeugvibrationen an. Auch zieht die Landschaft deutlich schneller vorbei. Im entschiedenen Fall wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h überschritten. Das Gericht musste hier auch nicht ausdrücklich den Umstand erörtern, dass die antriebsbedingten Fahrgeräusche und Vibrationen bei einem Elektrofahrzeug deutlich geringer sind als bei einem Auto mit Verbrennungsmotor.
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 75/18