Es muss sich aus dem Urteil ergeben, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob und warum der Einlassung gefolgt oder diese als widerlegt angesehen wurde. Auch wenn bei einem Bußgeldurteil keine übertrieben hohen Anforderungen an die Begründung eines Urteils zu stellen sind, müssen doch die Gründe so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung. Es muss zumindest erkennbar sein, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat und wie das Gericht diese Einlassung bewertet. Die Darstellung kann gestraft sein.
Das Amtsgericht hatte lediglich (überflüssigerweise) formelhaft die verwendeten Beweismittel aufgezählt. Der Betroffene hatte ein Privatgutachten vorgelegt und sich hierauf bezogen. Das Urteil führte lediglich an, es seien seitens des Betroffenen keine konkreten Messfehler oder Unregelmäßigkeiten vorgebracht worden, in dem Gutachten befänden sich lediglich entscheidungsunerhebliche abstrakte Einwände gegen die Messung. Weitere Angaben zur Einlassung des Betroffenen wurden nicht gemacht.
Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.
OLG Saarbrücken, Ss BS 107/18
Ebenso: OLG Karlsruhe