Wenn ein Hersteller vorsätzlich die Software zur Täuschung der Abgaswerte manipuliert, muss sich der Kunde bei der Rückabwicklung keinen Abzug der Nutzungsentschädigung gefallen lassen. Dies würde dem Gedanken des Schadensersatzes bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung widersprechen.
LG Augsburg, 21 O 4321/16
Es werden wohl erstmalig keine Nutzungsvorteile in Abzug gebracht. Der Kunde erhält den vollen Kaufpreis zugesprochen.