Der Betroffene wurde von der Polizei mit seinem Motorrad angehalten. Er räumte sofort ein, dass sein Motorrad zu laut wäre. Trotzdem wurde von der Polizei ein Gutachten eingeholt. Gegen den Bußgeldbescheid, mit dem auch die Kosten des Gutachtens (über 1000 €) bei ihm geltend gemacht wurden, legte der Betroffene Einspruch ein. Das Amtsgericht traf eine Kostengrundentscheidung, dass der Betroffene die Kosten zu tragen habe. Auch eine Rechtsbeschwerde hiergegen wird wohl erfolglos bleiben. Richtiger Rechtsbehelf wäre nämlich ein gerichtlicher Antrag nach § 108 I S.1 Nr.3 OWiG gewesen, mit dem der Kostenansatz angefochten werden kann.
AG Rosenheim, 5 OWi 410 Js 21529/18
Ob die Kosten eines (ohne entsprechenden Antrag des Betroffenen) von der Behörde oder dem Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom Betroffenen zu tragen sind, ist umstritten. Wenn lediglich die Übersendung der Messdatei nebst Beweisfoto beantragt wird, um diese von einem durch den Betroffenen zu beauftragenden Sachverständigen überprüfen lassen zu können, und das Gericht daraufhin ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, wurde entschieden, dass bei standardisierten Messverfahren diese Vorprüfung durch den Betroffenen bzw. einen von ihm auszusuchenden Sachverständigen noch nicht dazu führt, dass konkrete Zweifel an der Messung dargelegt worden sind. Der Rechtsanwalt hatte im Anschluss an den gerichtlichen Beschluss mitgeteilt, dass es zunächst darum geht, durch einen eigenen Sachverständigen eine Prüfung vornehmen zu lassen. Hier wäre das Gericht gehalten gewesen, den Beweisbeschluss (Einholung eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens) aufzuheben. Insoweit hat hier letztlich eine Beweisaufnahme über erkennbar nicht erhebliche Tatsachen stattgefunden, die Kosten des gerichtlich bestellten Gutachtens sind den Betroffenen nicht aufzuerlegen (LG Ingolstadt, 2 Qs 48/15). Anders entschied das LG Berlin, hier hatte die Betroffene die Kosten zu tragen. Bei Gericht wurde seitens des Verteidigers ausgeführt, dass das Messfoto aus technischen Gründen nicht verwertbar sei. Hierauf hin hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, das zu einer Verwertbarkeit kam. Die Betroffene nahm den Einspruch zurück und versuchte sich gegen die Kostentragungspflicht bezüglich des Gutachtens zu wehren. Vergeblich, das Gericht entschied, dass die Beauftragung des Sachverständigen keine unrichtige Sachbehandlung darstellt. Es wird darauf hingewiesen, dass in gerichtlichen Bußgeldverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Da die Betroffene die Verwertbarkeit des Fotos in Zweifel zog, konnte nur unter Zuhilfenahme des Sachverständigen zuverlässig geklärt werden, ob eine Verwertbarkeit gegeben war. Es besteht auch kein Grundsatz, dass kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst nach Anhörung des Betroffenen erfolgen dürfen (LG Berlin, 512 Qs 43/16).