Das Messsystem ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Hiervon ausgenommen ist sein Einsatz mittels einer manuellen Weg-Zeit-Berechnung anhand einer nachträglichen Auswertung des aufgezeichneten Videos. Es muss daher in den Urteilsgründen zumindest festgestellt werden, welches mögliche Messverfahren angewandt wurde. Sofern eine automatisierte Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit gleichem Anfangs- und Endabstand (Auto 2) vorgenommen wurde, muss sichergestellt sein, dass sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht verringert hat.
Will der Betroffene bei diesem standardisierten Messverfahren geltend machen, dass er weitere Informationen über die Anbindung des Messgerätes mittels Verbindungskabel an die Fahrzeugelektronik benötigt, muss er sich auch darüber erklären, welche Fehlerquellen sich hieraus ergeben können. Es ging um die mittels CAN-Bus übermittelten Wegstreckeninformationen. Mittlerweile hat die PTB nämlich mit Veröffentlichung aus Dezember 2014 klargestellt, dass eine digitale Weiterverarbeitung der Fahrzeugsignale unter Verwendung eines CAN-Bus-Systems und eines Wegstreckensignalkonverters zulassungsfähig ist. Insoweit kann grundsätzlich erwartet werden, dass die entsprechenden Bestimmungen der Bauartzulassung bei der Eichung beachtet werden.
In dem eingeholten Sachverständigengutachten wird übrigens ausgeführt, dass Messfehler lediglich dann in Form einer falschen Datenübermittlung auftreten können, wenn starke Verzögerungen oder Beschleunigungen des Messfahrzeuges gegeben sind, die zum Eingreifen des Antiblockiersystems oder der Fahrdynamikregelung führen.
Interessant ist in dieser Entscheidung noch, dass das Amtsgericht ausdrücklich eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Gefälligkeitsüberschreitung vorgenommen hat, obwohl eine Überschreitung um mehr als 52 km/h bei erlaubten 100 km/h gegeben war. Die entsprechende Beweiswürdigung hat das OLG als lückenhaft angesehen und darauf hingewiesen, dass grundsätzlich außerorts bei einer Überschreitung um mehr als 40 km/h oder der erlaubten Geschwindigkeit um mindestens 50 % eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen werden kann. Dieser Spruch ist allerdings nicht zwingend und kann widerlegt werden. Hier hatte das Amtsgericht eine fahrlässige Begehungsweise unter Zugrundelegung der Gesamtumstände angenommen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit auf einer Rechtskontrolle beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung kann nur getroffen werden, wenn das Rechtsbeschwerdegericht keine eigenen tatsächlichen Feststellungen zur Schuld- oder Straffrage treffen muss. Insoweit hätte bei einer abändernden Entscheidung eine Umstellung des Schuldspruches vorgenommen werden müssen. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn eine Beweiswürdigungsbewertung der Indizien vorgenommen würde. Zu einer solchen eigenen Behebung ist das Rechtsbeschwerdegericht allerdings nicht berufen.
OLG Koblenz, 1 OWi 6 SsBs 11/18
In diesem Verfahren wird auch noch darauf hingewiesen, dass eine Rechtsbeschwerde nicht mit dem Argument begründet werden kann, dass die Zurückweisung eines Richter-Ablehnungsgesuches fehlerhaft erfolgte, wenn diese Zurückweisung erst nach Urteilserlass erfolgt. Insoweit muss gegen eine solche, nach Urteilsverkündung ergebende Entscheidung die sofortige Beschwerde gemäß § 28 II 1 StPO eingelegt werden, eine Verfahrensrüge ist ausgeschlossen.
Auch muss der Betroffene, wenn er einen Richter ablehnen will, den entsprechenden Ablehnungsantrag dem abgelehnten Richter rechtzeitig zur Kenntnis bringen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Anträge kurzfristig vor Beginn einer Haupthandlung oder während einer laufenden Haupthandlung andernorts als im Sitzungssaal übermittelt werden. Insoweit hat das Gericht auch festgestellt, dass ein Ablehnungsantrag, der per Fax anderthalb Stunden vor Terminsbeginn bei der allgemeinen Faxeingangsstelle des Amtsgerichts eingeht, nicht zwingend noch vor dem Termin dem Richter zur Kenntnis gebracht wird.