Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme nach altem Recht

Am 24.8.2017 ist die neue Fassung von § 81a StPO in Kraft getreten, nach der bei dem Verdacht einer Trockenheitsfahrt die Anordnung einer Blutentnahme nicht mehr grundsätzlich durch einen Richter erfolgen muss, sondern auch durch die zuständigen Verfolgungsbehörden (Polizei).

Fand eine Blutentnahme unter Geltung des alten Rechts (Richtervorbehalt, gegebenenfalls Beweisverwertungsverbot bei Verstoß hiergegen) statt und findet das Verfahren erst jetzt statt, ist die Sachlage nach dem derzeit geltenden, neuen Recht zu beurteilen. Insoweit wurde keine abweichende Übergangsregelung getroffen, es liegt kein Beweisverwertungsverbot vor.

Da es sich um eine Vorschrift des Prozessrechts handelt, kommt es allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Haupthandlung an.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1410/18

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