Im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist die Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an den Betroffenen grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Anhörungsrüge ist hiermit nicht zu begründen. Anders als bei Stellungnahmen in einem Strafverfahren, in denen sich das Recht des Angeklagten auf Kenntnisnahme der Stellungnahme der Strafverfolgungsbehörde aus Art.5 IV EMRK ergibt, ist die Übersendung in Bußgeldverfahren beim Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen.
KG Berlin, 3 Ws (B)m 265/18
Das Gericht weist darauf hin, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren (also ab einer Geldbuße von 250 € oder einem verhängten Fahrverbot: Hier ist keine Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderlich) eine Verpflichtung zur Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft aus § 79 III OWiG, § 349 III StPO gegeben ist.