Bloße Protokollfehler begründen keine Rechtsbeschwerde

Der Betroffene macht geltend, dass im Protokoll zwar festgehalten wurde, dass er zu einem neuen Termin geladen worden ist, allerdings die notwendige Belehrung nach § 74 III OWiG nicht angeführt ist. Auch wenn es grundsätzlich für diese Belehrung eine Protokollierungspflicht gibt, liegt kein konkreter Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil beruhen kann.

Im neuen Termin erschien der Betroffene nicht, sein Einspruch wurde nach § 74 II OWiG zurecht verworfen.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1368/18

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