Steuerabzug bei Online-Werbung

In Bayern wurde Verunsicherung ausgelöst. Bei mehreren Betriebsprüfungen wurde seitens der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass es sich bei Entgelten für Online-Werbung nicht um Zahlungen für Dienstleistungen, sondern um die Überlassung von Werberechten handelt, die in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden. Insoweit hätten die Auftraggeber der Online-Werbung bei ausländischen Unternehmen, die lediglich der beschränkten Steuerpflicht unterfallen (beispielsweise Google), die anfallende Steuer selbst an das Finanzamt abführen müssen. Da dies regelmäßig nicht geschehen ist, sollten die Werbetreibenden im Nachhinein eine Quellensteuer in Höhe von 15 % abführen. Rechnet man die entsprechenden Beträge auch für die Vergangenheit zusammen, hätte dies zu erheblichen wirtschaftlichen Problemen bei den deutschen Unternehmen geführt. Auch ist davon auszugehen, dass die Anbieter die entsprechenden Zahlungen nicht vergütet hätten.

Gestern wurde auf Veranlassung Bayerns eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht. Inländische Werbetreibende Unternehmen müssen bei Online-Werbung keinen Steuereinbehalt vornehmen.

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