Wenn der Geschädigte fiktiv (auf Gutachtenbasis) abrechnen möchte, muss dies unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze erfolgen, die eingeholt worden sind. Auf eine nachträgliche Erhöhung der Verrechnungssätze kann sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung nicht berufen. Er kann aber nachträglich von der fiktiven Abrechnung zur konkreten Schadensbehebung durch Reparatur wechseln.
LG Saarbrücken, 13 S 119/18
Revision liegt beim BGH: VI ZR 115/19