Wenn ein Rechtsanwalt für einen Mandanten eine Rechtsbeschwerde einlegen will, muss er den entsprechenden Schriftsatz eigenhändig unterzeichnen. Hierdurch zeigt er, die volle Verantwortung für den Inhalt übernehmen zu wollen.
Eine eingescannte Unterschrift unter dem Schriftsatz, die vom Computer ausgedruckt wird, reicht hierfür nicht. Die Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs, die besondere Vorkehrungen zur Authentifizierung des Verfassers vorsehen, gelten bei eingescannten Unterschriften nicht.Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
OLG Jena, 1 OLG 121 SsBS 30/18