Keine Unfallflucht, wenn alle Angaben zur Person gemacht wurden

Ist die Sach- und Rechtslage eindeutig und steht die Haftung des Unfallverursachers fest (im entschiedenen Fall volle Haftung, weil er auf ein ordnungsgemäß geparktes Auto aufgefahren war), liegt keine Unfallflucht vor, wenn der Beschuldigte sich gegenüber dem anwesenden Geschädigten als Unfallverursacher zu erkennen gegeben hat und die Regulierung des Schadens anbietet. Der Unfallverursacher hat im entschiedenen Fall weiterhin seine Personalien angegeben sowie die Daten seiner Versicherung. Anschließend entfernte er sich vom Unfallort und wartete nicht mehr auf die gerufene Polizei.

Später machten die anderen anwesenden Personen unterschiedliche Angaben zu einer möglichen Alkoholisierung. Dem Beschuldigten wurde daraufhin die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wegen des Verdachts einer Unfallflucht. Gegen den entsprechenden gerichtlichen Beschluss richtete sich erfolgreich die Beschwerde. Dringende Gründe für die Annahme, ihm werde die Fahrerlaubnis endgültig entzogen, lagen nicht vor. Da eine Alkoholisierung nicht festgestellt werden konnte, scheidet eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt aus. Und auch eine Unfallflucht ist nicht gegeben. Zwar erstreckt sich der Umfang der zu ermöglichenden Feststellungen auch auf Umstände, die zur Durchsetzung berechtigter bzw. Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche erforderlich sind. Hierzu kann auch der körperliche Zustand des Unfallverursachers zählen, sofern dies für die zivilrechtliche Haftungsfrage und nicht ausschließlich für eine mögliche Strafverfolgung von Bedeutung ist.

Vorliegend war die Haftungsfrage allerdings eindeutig und geklärt. Der Verursacher hatte gegenüber dem Geschädigten Angaben über seine Personalien und die Versicherung gemacht. Dies war ausreichend.

LG Saarbrücken, 8 Qs 116/18

Etwas anderes würde sich ergeben, wenn irgendwelche Umstände bekannt wären, die zu einer Mithaftung des Geschädigten führen könnten. Auch könnte es Probleme mit der eigenen Kraftfahrzeugversicherung geben. Indem verhindert wurde, dass Feststellungen zum Grad der Alkoholisierung und damit zu einer möglichen Schadensverursachung aufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen getroffen werden konnten, könnte eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit angenommen werden.

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