Nachträgliche Urteilsergänzung

Das AG übersandte die Akten mit dem Terminsprotokoll, das den Urteilstenor enthielt, an die Staatsanwaltschaft. Noch innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist fertigte der Richter das Urteil mit Gründen aus und schickte es hinterher.

Geht so nicht, die Ergänzung war unzulässig und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Nach der Zustellung des Urteils bei der Staatsanwaltschaft war das AG nicht mehr zu dieser Ergänzung befugt.

Da das zugrunde zulegende Urteil keine Gründe enthielt, wurde es auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben. Das AG muss neu entscheiden (und begründen!).

BayObLG, 201 OBOWi 25/19

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert