Wird der Eurokranz auf dem Kennzeichen zum Zeichen der Missbilligung der EU mit einem Reichsadler überklebt, verstößt dies zwar gegen § 10 FZV (Ausgestaltung von Kennzeichen), es liegt mangels Täuschungsabsicht aber keine Urkundenfälschung nach § 267 StGB vor. Auch ein Kennzeichenmissbrauch gem. § 22 StVG kommt nicht in Betracht, da es auch hier an der Täuschungsabsicht fehlt, auch wenn ein vorgeschriebener Bestandteil verdeckt ist.
In Frage kommt lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 48 Nr.1b, 10 XII S.1 FZV.
OLG München, 14 Ss 322/18