Wer vorsätzlich falsche Angaben zu Überstunden macht, riskiert eine außerordentliche Kündigung. Diese dient nicht der Sanktionierung des bisherigen Fehlverhaltens, es ist eine zukunftsorientierte Interessenabwägung vorzunehmen. Arbeitet der Arbeitnehmer hierbei mit anderen Beschäftigten kollusiv zusammen, kann dies zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
BAG, 2 AZR 370/18