Bekanntlich haften nach § 828 BGB Kinder zwischen 7 und 10 Jahren für Schäden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug ausschließlich, wenn sie vorsätzlich gehandelt haben. Insoweit kommt aber manchmal eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern in Betracht. Wenn aber das 8-jährige Kind seit längerer Zeit regelmäßig alleine (beispielsweise zur Schule) mit dem Fahrrad unterwegs ist und seine Eltern ihn über das Verhalten im Straßenverkehr und die geltenden Regeln unterrichtet haben, muss keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegen. Wenn das Kind dazu noch das Fahrrad sicher beherrscht und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, darf es ihm bekannte Wege auch ohne Überwachung durch die Eltern mit dem Fahrrad durchführen. Eine Haftung für einen Schaden aufgrund eines Unfalls an einer Kreuzung, der einem Kraftfahrzeugführer entsteht, kommt dann weder bei dem Kind (mangels Vorsatz) noch bei den Eltern (keine Verletzung der Aufsichtspflicht) in Betracht.
LG Osnabrück, 4 S 172/18