Berücksichtigung nicht eingetragener Vorahndungen

Zulasten des Betroffenen können auch Verurteilungen wegen einer Ordnungswidrigkeit berücksichtigt werden, die aufgrund der Höhe der Geldbuße (unter 60 €) nach § 28 III Nr.3 StVG nicht in das Fahreignungsregister eingetragen worden sind. Dies gilt zumindest, wenn sie nicht länger als die kürzeste Tilgungsfrist des § 29 I StVG zurücklegen.

OLG Hamm, 4 RBs 49/19

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