Grundsätzlich kommt es, wenn die Ermittlungen auf einen bestimmten Täter hindeuten, auf die Überzeugung der Verwaltungsbehörde an, ob es sich um den Täter handelt. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers liegt aber auch (bei Nicht-Rücksendung des Fragebogens) nicht vor, wenn sich die Täterschaft aufdrängen muss. Dies ist hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin der Fall gewesen. In der Akte waren zum einen Papierausdrucke und Ausschnittsvergrößerungen des Überwachungsfotos enthalten, die den Fahrer zeigten. Diese waren zur Identifizierung kaum geeignet. Anders sah es bei dem digitalen Messfoto aus, dies reichte für eine Identifizierung aus. Es entspricht allgemeiner Übung, Hochglanzabzüge der Akte bei Abgabe an das Gericht oder an eine andere zur Ermittlung aufgefordert Behörde beizufügen. Auch ist vorliegend der Ehemann durch Vollzugsbeamte angetroffen und identifiziert worden, woran auch sein pauschales Bestreiten der Fahrereigenschaft nicht ändern konnte.
Insoweit wäre die Feststellung des Fahrers möglich gewesen, eine Fahrtenbuchauflage kommt nicht in Betracht.
VG Göttingen, 1 B 488/18