Der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen den Autofahrer, wenn ein Radfahrer mit der geöffneten Fahrzeugtür kollidiert und dies zeitlich unmittelbar mit deren Öffnen zusammenhängt. Eine Mithaftung käme nur bei nachgewiesenem Verschulden des Radfahrers (bspw. zu geringer Seitenabstand) in Betracht, hier gelten aber die Strengbeweis-Regeln nach § 286 ZPO.
OLG Celle, 14 U 61/18
Das Gericht betont, dass bei Unfällen mit nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmern regelmäßig von einer Alleinhaftung auszugehen ist, wenn zur Betriebsgefahr noch ein Verschulden hinzutritt. Eine Mithaftung ist nur möglich, wenn auch dem nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmer ein Verschulden nachgewiesen werden kann.