Das OLG Oldenburg stellt nunmehr auch klar, dass das bloße Halten eines Handys (ohne Nutzung) keinen Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO darstellt. Allerdings wurde das Handy im hier entschiedenen Fall genutzt. Der Betroffene hielt vor einer roten Ampel, nahm das Handy in die Hand (vor sein Sichtfeld) und schaute auf das Display. Allein aus diesem Umstand kann auf eine Nutzung geschlossen werden. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Betroffene auf ein ausgeschaltetes Mobiltelefon gesehen hat.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 102/19