Die Verteidigung bekommt bei einer Ordnungswidrigkeit alle Messdaten des Tattages (Messreihe) sowie den Beschilderungsplan zur Verfügung gestellt. Das Informations- und Einsichtsrecht der Verteidigung geht insoweit weiter als die Amtsaufklärung des Gerichts. Allerdings bekommt ein Verteidiger nicht die – nicht vorhanden – „Geräteakte“.
AG Potsdam, 83 OWi 12/19