In der Neufassung des § 23 Abs.1a StVO kommt es nicht mehr darauf an, ob das Gerät für die Benutzung in der Hand gehalten werden musste, sondern nur, ob es tatsächlich gehalten wurde. Insoweit spricht der Normzweck für eine Ahndung, auch wenn das Gerät lediglich während der Nutzung gehalten wurde, nicht aber gehalten werden musste zur Nutzung, da der Fahrer nicht beide Hände zum Fahren zur Verfügung gehabt hat.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
KG Berlin, 3 Ws (B) 50/19
Der Betroffene hatte vorgetragen, dass er ein laufendes Telefonat über die Freisprechnlage nur fortsetzen konnte, indem er das heiß gelaufene Telefon vor die Kühlung seines Autos gehalten hat. Dies reichte dem Kammergericht für die Verurteilung, der Betroffene hielt nämlich das Gerät während der Nutzung in der Hand. Es kommt somit nicht darauf an, dass das Gerät tatsächlich in der Hand gehalten werden muss, um es zu nutzen. Ein finaler Bezug zur Nutzung ist nicht notwendig.