Wird ein Bußgeldurteil auch auf Gründe gestützt, die sich aus verlesenen Urkunden ergeben, muss die Verlesung im Protokoll der Hauptverhandlung angeführt sein. Ansonsten hat die Inbegriffsrüge Erfolg.
Zwar könnte der Inhalt auch auf andere Weise in die Verhandlung eingebracht worden sein (etwa durch Vorhalt gegenüber einem Zeugen), dies erscheint aber abwegig, wenn im Urteil ausdrücklich die Verlesung der Urkunden erwähnt wird.
KG Berlin, 3 Ws (B) 48/19
Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.