Grundsätzlich muss gemäß § 67 OWiG Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden. So entschieden bisher auch Gerichte, u.a. LG Münster, LG Tübingen und LG Kassel.
Im vorliegenden Fall hat der Betroffene per E-Mail Einspruch eingelegt. Dieser wurde verworfen, da er nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt wurde, § 69 OWiG. Diese Zurückweisung war nach Ansicht des AG Frankfurt fehlerhaft, die Verwerfung des Einspruchs wurde durch das Gericht aufgehoben.
Das Gericht weist darauf hin, dass es überrascht, dass das Regierungspräsidium Kassel nunmehr einen per E-Mail eingelegten Einspruch nicht als wirksam angesehen hat, während dies in den letzten Jahren ständig anders gehandhabt wurde. Auch wird darauf hingewiesen, dass die Behörde im Bußgeldbescheid sowohl eine Internetverbindung als auch eine nutzbare E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat (ohne dass auf eine Einschränkung hingewiesen wurde), sodass dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden kann, dass er diese Kommunikationsmöglichkeiten der modernen Technik nutzte. Aus der E-Mail ergaben sich die abzugeben Erklärung sowie die Person, von der sie ausgeht.
AG Frankfurt, 979 OWi 42/19