Nach § 67 OWiG kann gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Dies geschieht schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde.
Eine E-Mail reicht regelmäßig nicht aus.
LG Münster, 2 Qs 89 Js 1834/15
Nach § 67 OWiG kann gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Dies geschieht schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde.
Eine E-Mail reicht regelmäßig nicht aus.
LG Münster, 2 Qs 89 Js 1834/15